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Schenken und vorweg­genom­mene Erbfolge


Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmens­nachfolge kommt dabei dem Bereich der Über­lassung von Grundeigentum an Ehe­gatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweg­genommener Erbfolge.




Wir helfen

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäfts­anteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Be­urkundung, ebenso Erb- und Pflichtteils­verzichte.

Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinn­voll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Über­­tragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nach­teile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Über­tragenden der Gegen­stand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungs­vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.





Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.


Die Motive, die letztlich zu einer Grundstücks­zuwendung führen, sind ebenso vie­lfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispiels­weise Abstands­zahlungen an den Übergeber, Ein­räumung von Wohnrechten, Pflege­verpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.


Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.