Herzlich Willkommen auf der Homepage des Notars Dr. Raphael Ehrlich in Lichtenstein/Sachsen
 

Berechnung der Notarkosten

Wertgebühren

Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amts­tätigkeit des Notars sieht das bundes­weit einheitliche Gerichts- und Notar­kosten­gesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebühren­satz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäfts­wert abhängigen Gebühren­staffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.


Gebührensatz

Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreu­ungs- und Voll­zugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Voll­zugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vor­kaufs­rechts­zeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,-- €.

 

Geschäftswert

Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei General­voll­machten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Rein­ver­mögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

 

Gebührenrechner

Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundes­notarkammer erstellten Gebührenrechners auf Basis des Programms Microsoft Excel™ ermittelt werden. Der Gebührenrechner kann auch von dieser Internet­seite herunter­geladen werden. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.


Geschäftsprüfung

Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Land­gerichts bzw. die Prüfungs­abteilung der Notarkasse ist auch der ordnungs­gemäße Kostenansatz. Bei Unregel­mäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.